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Allgemeines Zivilrecht

Das Zi­vil­recht fasst all je­ne Rechts­be­rei­che zu­sam­men, die das Ver­hält­nis zwischen pri­va­ten Per­so­nen oder In­sti­tu­tio­nen re­geln. Da­zu ge­hö­ren so un­terschied­li­che The­men wie Ver­trags­recht (z.B. Kauf-, Miet-, Dar­le­hens- oder Ge­sellschafts­ver­trä­ge) oder Scha­den­er­satz­pflich­ten, die auch oh­ne Ver­trag ent­ste­hen kön­nen. Wei­ter re­gelt das Zi­vil­recht die Ei­gen­tums- und Be­sitz­ver­hält­nis­se an Grund­stü­cken und be­weg­li­chen Sa­chen so­wie das Fa­mi­li­en- und Erbrecht. 

Fast im­mer geht es hier um Geld­for­de­run­gen. Für die Ent­schei­dung sind - je nach Streit­wert - die Amts- oder die Land­ge­rich­te zu­stän­dig. Be­vor ein Ur­teil ge­spro­chen wird, sind die Ge­rich­te ver­pflich­tet, auf ei­ne Ei­ni­gung der Par­tei­en hin­zu­wir­ken. Die vom Ge­richt fest­ge­stell­ten Ur­tei­le und Ver­glei­che kön­nen voll­streckt wer­den. Da­für sind die Ge­richts­voll­zie­her oder - z.B. bei Kon­to- oder Lohn­pfän­dun­gen - die Amts­ge­rich­te zu­stän­dig.

Baurecht

Im Bau­recht kann man zu­nächst um die Fra­ge der Zu­läs­sig­keit ei­nes Bau­vorha­bens strei­ten. Die­se Fra­ge ge­hört zum "öf­fent­li­chen Bau­recht". Da­für sind die Ver­wal­tungs­ge­rich­te zu­stän­dig. Ist die Bau­ge­neh­mi­gung er­teilt und mit dem Bau be­gon­nen, ent­ste­hen häu­fig Un­stim­mig­kei­ten über die Ein­hal­tung von Fris­ten oder die ge­naue Bau- aus­füh­rung (Bau­män­gel). 



Die­se Fra­gen ge­hö­ren zum "pri­va­ten Bau­recht". Hier­für sind - je nach Streit­wert - die Amts­ge­rich­te oder die Land­ge­rich­te zu­stän­dig. Die Ver­fah­rens­kos­ten für Bau­pro­zes­se sind auf Grund der ho­hen Streit­wer­te häu­fig re­la­tiv hoch. Des­halb sind Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen - zum Schutz der Ge­samt­heit der Ver­si­cher­ten - nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­pflich­tet, die­se Kos­ten zu über­neh­men.

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